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AHaftVollzG NRW

§ 47 Überlassung von Akten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/47#abs-1 (1) Soweit die Übermittlung der darin enthaltenen Daten zulässig ist, dürfen Akten mit personenbezogenen Daten durch die Unterbringungseinrichtung nur

1. den zuständigen Ausländerbehörden,

2. den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen,

3. den für ausländerrechtliche oder für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie

4. den Polizei-, Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden

überlassen werden. Die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der die Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/47#abs-2 (2) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Personen oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten an öffentliche Stellen zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter entgegen stehen. Eine Verarbeitung dieser Daten durch die empfangende Stelle ist unzulässig. Hierauf ist bei der Übermittlung der Akten hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/47#abs-3 (3) Die Datenverarbeitung soll so organisiert sein, dass bei der Verarbeitung, insbesondere bei der Übermittlung, der Kenntnisnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme, die Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach unterschiedlichen Betroffenen möglich ist.

§ 46 § 48